Rechtsprechung
KG, 02.11.2015 - 6 W 112/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Testamentsvollstreckung: Amtsentbindung eines Testamentsvollstreckers bei ungebührlichem Verhalten
- IWW
§ 2227 Abs. 1 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2227 Abs. 1
Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Testamentsvollstrecker beleidigt Witwe des Erblassers - Gericht bestätigt Entlassung des Testamentsvollstreckers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Beleidigung einer Miterbin
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Darf der Testamentsvollstrecker einen Miterben beleidigen?
Verfahrensgang
- AG Berlin-Köpenick, 04.09.2015 - 63 VI G 358/14
- KG, 02.11.2015 - 6 W 112/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 6 W 112/15
Diese Beispiele sind - was bereits die Formulierung "insbesondere" zeigt - nicht abschließend, weshalb auch andere, diesen genannten Gründen gleichwertige Sachverhalte einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers geben können (BayObLG, FamRZ 2004, 740 juris-rz. 28;… Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2227 Rn. 2;… Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 23). - OLG Naumburg, 19.12.2005 - 10 Wx 10/05
Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers, der die testamentarischen …
Auszug aus KG, 02.11.2015 - 6 W 112/15
So ist etwa ein wichtiger Grund i.S.d. Gesetzes anzunehmen, wenn Umstände, z.B. auch durch das persönliche Verhalten des Testamentvollstreckers, vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letztens Willens des Erblassers hinderlich ist (OLG Naumburg, FamRZ 2006, 971, juris-rz.